Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Polizei Baden-Württemberg ist bemüht, ihre Website in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist teilweise nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
- Es sind keine Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache vorhanden
- Die Barrierefreiheit der Stellenausschreibungen/PDF-Dokumente ist nicht gegeben
Die oben aufgeführten Punkte werden so schnell wie möglich nachgebessert.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 04.09.2025 erstellt.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit wurde auf Grundlage des von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bereitgestellten Musters erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 09.09.2025 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Seite https://www.ptlspol-recruiting.de auffallen, wenden Sie sich gerne an uns. Unter folgender Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen:
– Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei –
Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit
Nauheimer Straße 101
70372 Stuttgart
E-Mail:
Telefon: 0711 2302-0
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Website nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail:
Website: https://barrierefreiheit-bw.de
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.